Tirol

Auskunft: Dr. Christian VISINTEINER 

Tel.: 0512/508/2534 
E-Mail: c.visinteiner@tírol.gv.at 
 
Hauptsächlich relevante Gesetzesstellen: §§ 12 und 13 des Tiroler Grundververkehrsgesetzes i.d.g.F.*, Landesgesetzblatt Nr. 61/1996 
 
Wesentliche Regelungen: 
Bestimmte Rechtserwerbe an Immobilien, wie z.B. der Erwerb des Eigentums, durch Ausländer bedürfen in Tirol grundsätzlich der Genehmigung der 
Grundverkehrsbehörde. 
Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden: 
a) bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken müssen die im 2. Abschnitt des Grundverkehrsgesetzes normierten Voraussetzungen erfüllt sein. 
Im Wesentlichen zielen diese darauf ab, dass die bestehende land- und forstwirtschaftliche Struktur erhalten bleibt bzw. gestärkt wird sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen weiter ihrer Bestimmung gemäß bewirtschaftet werden. 
b) bei Rechtserwerben an Baugrundstücken eine Erklärung vorliegt, dass bei bebauten Grundstücken kein Freizeitwohnsitz geschaffen wird und bei unbebauten 
Grundstücken innerhalb bestimmter Fristen eine Bebauung durchgeführt werden wird. Diese Erklärungen sind bei Erwerben in Freizeitwohngebieten (werden von der 
Landesregierung mit Verordnung festgelegt) nicht erforderlich. 
c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere 
in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. 
 
In bestimmten Fällen ist eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, z.B. beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen 
Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen 
(Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird, nicht erforderlich. 
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* in der geltenden Fassung