Niederösterreich

Auskunft: Elisabeth WENINGER 

E-Mail: elisabeth.weninger@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005/12992 
 
Hauptsächlich relevante Gesetzesstellen: 4. und 5. Abschnitt des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 2007 i.d.g.F.*, Landesgesetzblatt Nr. 6800-1 
 
Wesentliche Regelungen: 
Im 4. Abschnitt ist der Rechtserwerb durch ausländische Personen und im 5. Abschnitt Behörden und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen 
geregelt. § 15 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 regelt die Gleichstellung, § 16 enthält eine Verordnungsermächtigung der Landesregierung. Basierend auf dieser 
Ermächtigung hat die NÖ Landesregierung die NÖ Grundverkehrsverordnung, LGBl. 6800/1-1, erlassen. § 1 dieser Verordnung legt die Staatsangehörigen jener Staaten fest, deren Staatsangehörige österreichischen Staatsbürgern jedenfalls gleichgestellt sind. Die maßgeblichen Bestimmungen für den Grunderwerb durch ausländische Personen finden sich in den §§ 17, 18 und 19. Gemäß § 17 Abs.1, bedürfen unter Lebenden geschlossene Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie folgende Rechtserwerbe durch ausländische Personen zum Gegenstand haben: 
1. Eigentumsrecht; 
2. Fruchtgenussrecht, Gebrauchsrecht, Dienstbarkeit der Wohnjung oder jede sonstige Überlassung, die dem Benützer oder der Benützerin eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung einräumt, wie einem Eigentümer oder einer Eigentümerin oder einem Dienstbarkeitsberechtigten oder einer Dienstbarkeitsberechtigten; 3. Baurecht oder Recht, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, oder das Eigentum an diesem zu übertragen. 
 
Andere Rechtsgeschäfte bedürfen gemäß § 17 Abs.2 der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie 
durch ein in Abs.1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte). 
Gemäß § 18 ist eine Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach § 17 nicht erforderlich, wenn 
1. das Rechtsgeschäft mit Ehegatten als gemeinsame Erwerber abgeschlossen wird und einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 15 gleichgestellt ist; 
2. das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten nach mindestens 10-jähriger Ehe, Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern abgeschlossen wird; beruht die 
Verwandtschaft auf Adoption, muss sie seit mehr als zehn Jahren bestehen; 
3. das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten 
zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse abgeschlossen wird; 
4. Eigentum nach den §§ 13 oder 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, übertragen wird. 
 
Die Behörde darf gemäß § 19 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 einem Rechtserwerb durch ausländische Personen die Genehmigung nur erteilen, wenn 
1. staatspolitische oder sonstige öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, 
2. der Erwerber oder die Erwerberin (§ 3 Z. 6 lit.a) 
a) nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer 6 Monate übersteigenden 
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, 
b) nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und 
3. a) am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches bzw. wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer niederösterreichischen Gemeinde 
besteht oder 
b) der Erwerber oder die Erwerberin seit mindestens zehn Jahren in Österreich einen Hauptwohnsitz hat. 
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* in der geltenden Fassung