Oberösterreich

Auskunft: Dr. Josef SCHAUER 

E-Mail: josef.schauer@ooe.gv.at
Tel.: 0732/7720/11514 
 
Hauptsächlich relevante Gesetzesstelle: § 8 des oberösterreichischen Grund verkehrsgesetzes i.d.g.F*, Landesgegesetzblatt Nr. 88/1994 
 
Wesentliche Regelungen: 
Sofern nicht völkerrechtliche Verpflichtungen anderes vorsehen, bedürfen in Oberösterreich zivilrechtliche Rechtserwerbe unter Lebenden an Immobilien, wie 
insbesondere der Erwerb des Eigentums durch Kauf, Tausch oder Schenkung, für ihre Rechtsgültigkeit grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung, wenn der 
Erwerber Ausländer ist. Eine Bestandnahme (Miete oder Pacht) oder jede sonstige Überlassung zu Wohnzwecken - mit Ausnahme der Privatzimmervermietung - gilt 
unter bestimmten Voraussetzungen (Begründung eines Freizeitwohnsitzes in besonders geschützten und mit Verordnung festgesetzten Gebieten - sogenannte 
Vorbehaltsgebiete) auch als für Ausländer genehmigungspflichtiger Rechtserwerb im Sinne dieses Gesetzes. 
 
Die Pacht land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist genehmigungspflichtig, wenn deren Ausmaß einen Hektar überschreitet bzw. die Nutzung dauerhaft und 
maßgeblich anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient. 
 
Rechtserwerbe durch Ausländer sind zu genehmigen, wenn 
1. der Rechtserwerb für einen Inländer genehmigungsfrei zulässig wäre oder diesem die Genehmigung erteilt werden könnte (siehe unten) und 
2. kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oderSicherheit und 
3. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden. 
 
Die Genehmigung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksgrundverkehrskommission zu beantragen (Geschäftsstellen im Regelfall bei den Bezirkshauptmannschaften; für die Bezirke Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung beim Amt der Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft). 
__________ 
*in der geltenden Fassung Für Inländer sind Eigentumserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigungspflichtig, soferne nicht folgende Ausnahmen gelten: 
- Lage des Grundstückes in einem Freigebiet (das sind überwiegend bebaute Gebiete nicht landwirtschaftlichen Charakters, die von der Landesregierung mit 
Verordnung als Freigebiete deklariert worden sind)
- Gesamtübergabe aller land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke an einen nahen Angehörigen (allenfalls gemeinsam mit dessen Ehepartner oder 
Lebensgefährten), 
- Rechtserwerb vom Ehepartner bzw. Lebensgefährten zur Begründung einer Gütergemeinschaft oder von einem Miteigentümer (soferne keine Realteilung 
erfolgt).
Eine Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, wenn die Interessen der Land- und Forstwirtschaft gewahrt werden und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung 
sichergestellt ist. 
 
Immobilienrechtserwerbe an Baugrundstücken sind für Inländer nur
- in von der Landesregierung verordneten Vorbehaltsgebieten (Mindestgröße: Gemeindegebiet)
- zu Freizeitwohnsitzzwecken genehmigungspflichtig, soferne nicht auch hier folgende Ausnahmen gelten:
- Objekt liegt in der Widmung "Zweitwohnungsgebiet"
- Rechtserwerb von einem nahen Angehörigen (bei Eigentumserwerben muss die Immobilie bereits zehn Jahre im Familieneigentum stehen)
- Objekt ist bereits seit fünf Jahren Freizeitwohnsitz
 
Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Ortsentwicklung keinen Schaden leidet und keine negative Auswirkung auf das Immobilienpreisniveau zu befürchten ist.