Salzburg
SALZBURG
Auskunft: Dr. Elisabeth HELLMANN
Tel.: 0662/8042/3496
E-Mail: elisabeth.hellmann@salzburg.gv.at
Hauptsächlich relevante Gesetzesstellen: § 15 des Salzburger
Grundverkehrsgesetzes 2001 – GVG
2001, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl Nr 99/2007, §§ 1 bis 5 GVG 2001,
§§ 8 bis 13 GVG 2001
Wesentliche Regelungen:
Bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen sind auf den Erwerb von Eigentum an
Grundstücken durch Ausländer die Bestimmungen über den rechtsgeschäftlichen
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Pkt 1) und die
Bestimmungen über den rechtsgeschäftlichen Grundverkehr für Ausländer (Pkt 2)
nebeneinander anzuwenden.
1. Erwerb von Eigentum an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
durch Ausländer, unabhängig davon, ob diese mit Inländern gleichgestellt oder
nicht gleichgestellt sind:
1.2.1. Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung
des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück betreffen,
bedürfen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde.
1.2.2. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist keine Zustimmung der
Grundverkehrsbehörde erforderlich, wie etwa für:
• Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten abgeschlossen werden;
• Rechtsgeschäfte, mit denen ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb
ungeteilt an eine der folgenden Personen übertragen wird: Kinder, Eltern und deren
Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder
und deren Nachkommen;
• Rechtsgeschäfte, die Gegenstand eines agrarbehördlichen Bescheides sind,
der eine Maßnahme der Bodenreform verfügt oder bestätigt;
• Rechtsgeschäfte, die Grundstücke oder Teile davon mit einer Fläche bis zu
1.000 m² betreffen, die an Grundstücke angrenzen, die schon im Eigentum oder im
zum Rechtsgeschäft gleichen Rechtsbesitz des Erwerbers stehen und nicht bereits
unter Anwendung dieser Bestimmung erweitert worden sind.
1.2.3. Die erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das
Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung und Schaffung
eines leistungsfähigen Bauernstandes, und zwar auch in der Form wirtschaftlich
gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, nicht
widerspricht. Die ungeteilte Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes mit einer Fläche
von mehr als 0,2 Hektar an einen Rechtserwerber, der kein Landwirt ist, widerspricht
jedenfalls diesem Interesse, wenn ein Landwirt bereit und imstande ist, das Recht zu
den gleichen Bedingungen wie der ursprüngliche Rechts-erwerber zu erwerben.
1.2.4. Die Zustimmung ist unter anderem zu versagen, wenn
• die Gegenleistung den Verkehrswert des land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstückes, der unter Zugrundelegung der zulässigen Nutzung zu berechnen ist,
erheblich überschreitet;
• zu befürchten ist, dass
- bäuerliche Betriebe oder wirtschaftlich belangreiche Teile davon zur Bildung oder
Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme
wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen;
- Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben
werden, ohne dass ein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Interesse
vorliegt;
- der Erwerb den Zweck verfolgt, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes als
Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;
- der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt;
- sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb entzogen werden.
2. Erwerb von Eigentum an Grundstücken durch nicht mit Inländern
gleichgestellte Ausländern:
2.1. Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück, einem Gebäude oder an Teilen davon betreffen
und bei welchen der Rechtserwerber ein nicht mit Inländern gleichgestellter
Ausländer ist, bedürfen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der
Grundverkehrsbehörde.
2.1.2. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist keine Zustimmung der
Grundverkehrsbehörde erforderlich, wie etwa für:
• Rechtsgeschäfte mit folgenden Personen als Rechtserwerber: Ehegatten,
Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl-
und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie im Fall eines Rechtserwerbs von
oder durch Ehegatten dieser Personen;
• Rechtsgeschäfte mit Ehegatten als gemeinsame Rechtserwerber, wenn einer
von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
• Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung,
Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse;
2.1.3. Die erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
• der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dazu dienen soll, einen Betrieb auf
Dauer anzusiedeln, zu erweitern oder zu übernehmen;
• der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines
Zweitwohnsitzes dienen soll, wenn dieser in einem Zweitwohnungsgebiet liegt;
• besondere öffentliche Interessen staatspolitischer, volks- oder
regionalwirtschaftlicher, sozialpolitischer oder kultureller Art an dem Rechtserwerb
des Ausländers bestehen; • der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung des Hauptwohnsitzes
dienen soll und es sich bei dem Ausländer um einen ehemals österreichischen
Staatsbürger handelt, der die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung verloren
hat (dies gilt auch für den Erwerb einer solchen Person gemeinsam mit ihrem
Ehegatten);
• der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden
Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes dienen soll, und zwar unmittelbar
oder mittelbar durch Errichtung oder Erweiterung von Abstellplätzen für
Kraftfahrzeuge, der Zu- und Abfahrt, des Gartens oder auf ähnliche Weise.
2.1.4. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
• die beabsichtigte Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes nach
raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist;
• der Rechtserwerb dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden widerspricht;
• für den Erwerb, die Errichtung, die Verbesserung oder die Instandsetzung des
Gegenstandes des Rechtsgeschäftes Wohnbauförderungsmittel des Bundes oder
des Landes verwendet worden sind, es sei denn, dass der Ausländer nach den
jeweils anzuwendenden Förderungsvorschriften selbst förderungswürdig ist oder die
Förderung beendet ist und seit der Zusicherung der Förderung 20 Jahre, bei
Förderung der Verbesserung oder Instandsetzung jedoch zehn Jahre vergangen
sind;
• der Rechtserwerb staatspolitischen, volks- oder regionalwirtschaftlichen,
sozialpolitischen oder kulturellen Interessen widerspricht;
• ein österreichischer Staatsbürger oder eine inländische juristische Person
oder Personengesellschaft bereit und imstande ist, das Recht zu den gleichen
Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft zu erwerben.