Salzburg

 

SALZBURG 
Auskunft: Dr. Elisabeth HELLMANN 
 Tel.: 0662/8042/3496 
 E-Mail: elisabeth.hellmann@salzburg.gv.at
Hauptsächlich relevante Gesetzesstellen: § 15 des Salzburger 
Grundverkehrsgesetzes 2001 – GVG 
2001, zuletzt geändert durch das Gesetz 
LGBl Nr 99/2007, §§ 1 bis 5 GVG 2001, 
§§ 8 bis 13 GVG 2001 
Wesentliche Regelungen: 
Bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen sind auf den Erwerb von Eigentum an 
Grundstücken durch Ausländer die Bestimmungen über den rechtsgeschäftlichen 
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Pkt 1) und die 
Bestimmungen über den rechtsgeschäftlichen Grundverkehr für Ausländer (Pkt 2) 
nebeneinander anzuwenden. 
1. Erwerb von Eigentum an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken 
durch Ausländer, unabhängig davon, ob diese mit Inländern gleichgestellt oder 
nicht gleichgestellt sind: 
1.2.1. Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung 
des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück betreffen, 
bedürfen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. 
1.2.2. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist keine Zustimmung der 
Grundverkehrsbehörde erforderlich, wie etwa für: 
• Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten abgeschlossen werden; 
• Rechtsgeschäfte, mit denen ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb 
ungeteilt an eine der folgenden Personen übertragen wird: Kinder, Eltern und deren 
Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder 
und deren Nachkommen; 
• Rechtsgeschäfte, die Gegenstand eines agrarbehördlichen Bescheides sind, 
der eine Maßnahme der Bodenreform verfügt oder bestätigt; 
• Rechtsgeschäfte, die Grundstücke oder Teile davon mit einer Fläche bis zu 
1.000 m² betreffen, die an Grundstücke angrenzen, die schon im Eigentum oder im 
zum Rechtsgeschäft gleichen Rechtsbesitz des Erwerbers stehen und nicht bereits 
unter Anwendung dieser Bestimmung erweitert worden sind. 
1.2.3. Die erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das 
Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung und Schaffung 
eines leistungsfähigen Bauernstandes, und zwar auch in der Form wirtschaftlich 
gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, nicht 
widerspricht. Die ungeteilte Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes mit einer Fläche 
von mehr als 0,2 Hektar an einen Rechtserwerber, der kein Landwirt ist, widerspricht 
jedenfalls diesem Interesse, wenn ein Landwirt bereit und imstande ist, das Recht zu 
den gleichen Bedingungen wie der ursprüngliche Rechts-erwerber zu erwerben. 
1.2.4. Die Zustimmung ist unter anderem zu versagen, wenn 
• die Gegenleistung den Verkehrswert des land- oder forstwirtschaftlichen 
Grundstückes, der unter Zugrundelegung der zulässigen Nutzung zu berechnen ist, 
erheblich überschreitet; 
• zu befürchten ist, dass 
- bäuerliche Betriebe oder wirtschaftlich belangreiche Teile davon zur Bildung oder 
Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme 
wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen; 
- Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben 
werden, ohne dass ein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Interesse 
vorliegt; 
- der Erwerb den Zweck verfolgt, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes als 
Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern; 
- der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt; 
- sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirtschaftlichen 
 Betrieb entzogen werden. 
2. Erwerb von Eigentum an Grundstücken durch nicht mit Inländern 
gleichgestellte Ausländern: 
2.1. Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung des 
Eigentums an einem Grundstück, einem Gebäude oder an Teilen davon betreffen 
und bei welchen der Rechtserwerber ein nicht mit Inländern gleichgestellter 
Ausländer ist, bedürfen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der 
Grundverkehrsbehörde. 
2.1.2. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist keine Zustimmung der 
Grundverkehrsbehörde erforderlich, wie etwa für: 
• Rechtsgeschäfte mit folgenden Personen als Rechtserwerber: Ehegatten, 
Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- 
und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie im Fall eines Rechtserwerbs von 
oder durch Ehegatten dieser Personen; 
• Rechtsgeschäfte mit Ehegatten als gemeinsame Rechtserwerber, wenn einer 
von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; 
• Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, 
Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur 
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse; 
2.1.3. Die erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn 
• der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dazu dienen soll, einen Betrieb auf 
Dauer anzusiedeln, zu erweitern oder zu übernehmen; 
• der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines 
Zweitwohnsitzes dienen soll, wenn dieser in einem Zweitwohnungsgebiet liegt; 
• besondere öffentliche Interessen staatspolitischer, volks- oder 
regionalwirtschaftlicher, sozialpolitischer oder kultureller Art an dem Rechtserwerb 
des Ausländers bestehen; • der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung des Hauptwohnsitzes 
dienen soll und es sich bei dem Ausländer um einen ehemals österreichischen 
Staatsbürger handelt, der die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung verloren 
hat (dies gilt auch für den Erwerb einer solchen Person gemeinsam mit ihrem 
Ehegatten); 
• der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden 
Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes dienen soll, und zwar unmittelbar 
oder mittelbar durch Errichtung oder Erweiterung von Abstellplätzen für 
Kraftfahrzeuge, der Zu- und Abfahrt, des Gartens oder auf ähnliche Weise. 
2.1.4. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn 
• die beabsichtigte Nutzung des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes nach 
raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist; 
• der Rechtserwerb dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und 
Boden widerspricht; 
• für den Erwerb, die Errichtung, die Verbesserung oder die Instandsetzung des 
Gegenstandes des Rechtsgeschäftes Wohnbauförderungsmittel des Bundes oder 
des Landes verwendet worden sind, es sei denn, dass der Ausländer nach den 
jeweils anzuwendenden Förderungsvorschriften selbst förderungswürdig ist oder die 
Förderung beendet ist und seit der Zusicherung der Förderung 20 Jahre, bei 
Förderung der Verbesserung oder Instandsetzung jedoch zehn Jahre vergangen 
sind; 
• der Rechtserwerb staatspolitischen, volks- oder regionalwirtschaftlichen, 
sozialpolitischen oder kulturellen Interessen widerspricht; 
• ein österreichischer Staatsbürger oder eine inländische juristische Person 
oder Personengesellschaft bereit und imstande ist, das Recht zu den gleichen 
Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft zu erwerben.