Kärnten

Auskunft: Dr. Peter NOVAK 

Tel.: 050536/30205 
E-Mail: post.abt2v@ktn.gv.at
 
Hauptsächlich relevante Gesetzesstelle: 3.Abschnitt (§§ 13-16) des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002, K-GVG, LGBl.* Nr.9/2004 
 
Wesentliche Regelungen: 
Bestimmte, unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte über Grundstücke oder Wohnungen, wie der Erwerb des Eigentums, bei welchen der Rechtserwerber 
AusländerIn ist, bedürfen grundsätzliche der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde (§13 (1)). AusländerInnen aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum sind Inländern gleichgestellt. 
 
Bei unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäften, die ein land- oder auch forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, ist darüber hinaus grundsätzlich die 
Genehmigung der Grundverkehrskommission erforderlich (§8 (1)). 
 
Wird das Rechtsgeschäft unter Ehegatten bzw. unter nahen Verwandten (bis zum 2. Grad der Seitenlinie) abgeschlossen, entfällt die Genehmigungspflicht. 
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn 
a.) die beabsichtigte Nutzung nicht dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs.5 der Kärntner Bauordnung widerspricht u n d 
b.) das Grundstück dem Ausländer oder seiner Familie als Wohnsitz dienen soll oder 
c.) das Grundstück für die Betriebsstätte eines wirtschaftlichen Unternehmens genutzt werden soll oder 
d.) das Rechtsgeschäft in besonderem Maße geeignet ist, zur Verwirklichung der Zielsetzungen der Raumordnung beizutragen oder e.) das Grundstück dem Ausländer oder seiner Familie als Freizeitwohnsitz dienen soll und der Erwerber mindestens seit fünf Jahren vor dem Rechtserwerb ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat (Für das Grundstück muss laut Flächenwidmungsplan eine Sonderwidmung als Apartmenthaus oder als sonstiger Freizeitwohnsitz bestehen.). 
__________ 
*Landesgesetzblatt